Hermann Nottenkämper GmbH & Co. KG
AGB - Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „AGB“) der Hermann Nottenkämper GmbH & Co. KG, Eichenallee 1, 46569 Hünxe (nachfolgend: „Nottenkämper“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen von Nottenkämper mit Unternehmern nach § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend: „BGB“), Kaufleuten und Formkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Kunde“) und für alle von Nottenkämper nach Maßgabe dieser AGB oder auf individualvertraglicher Basis erbrachten Leistungen, insbesondere Entsorgungsleistungen, Ton- und Abfalllieferungen sowie Vermittlungstätigkeiten. Diese AGB können jederzeit auf der Webseite von Nottenkämper unter www.nottenkaemper.de/agb abgerufen werden.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis von Nottenkämper, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Nottenkämper hat deren Geltung schriftlich zugestimmt.
(3) Nottenkämper ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Die geänderten AGB werden wirksam, wenn der Kunde diesen vor Erteilung seines nächsten Auftrags – auch eines Einzelauftrags im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses – zugestimmt hat. Andernfalls bleiben die mit dem Kunden vor Änderung der AGB abgeschlossenen Verträge von der Änderung unberührt und werden nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten AGB abgewickelt.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot, Auftragserteilung und Auftragsannahme
(1) Die von Nottenkämper dem Kunden geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem mit dem Kunden nach Maßgabe dieser AGB abgeschlossenen Vertrag. Zwischen Nottenkämper und dem Kunden kommt ein Vertrag mittels sog. kaufmännischem Bestätigungsschreiben grundsätzlich nicht zustande.
(2) Leistungsdarstellungen von Nottenkämper, auch wenn sie als Angebote bezeichnend sind, sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt bis zu einer Auftragserteilung durch den Kunden auch dann, wenn Nottenkämper dem Kunden Kataloge, Prospekte, technische Dokumentationen (etwa Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweise auf Normen) oder sonstige Leistungsbeschreibungen überlassen hat oder hierauf bezogene Auskünfte von Nottenkämper erteilt worden sind. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften von Leistungen, die von Nottenkämper schriftlich ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaften bezeichnet worden sind.
(3) Erst die schriftliche Auftragserteilung durch den Kunden im Sinne von Abs. 2 S. 2 ist das verbindliche Angebot des Kunden an Nottenkämper zum Abschluss eines Vertrages über die im Auftrag vom Kunden oder der Leistungsdarstellung von Nottenkämper bezeichneten Leistungen. Der Vertrag kommt zustande, wenn Nottenkämper innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Angebots durch schriftliche Auftragsbestätigung das Angebot annimmt oder unmittelbar, jedenfalls innerhalb von zwei Wochen, mit der Erbringung der beauftragten Leistung beginnt; letzterenfalls verzichtet der Kunde auf den Zugang der Annahmeerklärung nach § 151 S. 1 BGB. Nottenkämper ist berechtigt, dem Kunden unterschriebene Auftragsbestätigungen, sonstige unterschriebene verbindliche Erklärungen und den Auftrag betreffende Unterlagen, Formulare, Anlagen und ähnliches neben einer Übersendung per Telefax auch auf elektronischem Wege zuzusenden (§ 127 Abs. 2 S. 1 BGB). Einer elektronischen Signatur im Sinne von § 127 Abs. 3 BGB bedarf es nicht, wenn und soweit im elektronischen Verkehr durch Email-Visitenkarte und durch die Endung des Email-Domainnamens die Herkunft der Email eindeutig zuordenbar ist. Emails von Nottenkämper haben die Domainendung „@nottenkaemper.de“.
(4) Nottenkämper ist berechtigt, sich zur Erfüllung der nach dem Vertrag dem Kunden geschuldeten Leistungen Dritter zu bedienen. Diese sind im Verhältnis von Nottenkämper zum Kunden Erfüllungsgehilfen von Nottenkämper. Auf Verlangen des Kunden wird Nottenkämper den Kunden über die gegebenenfalls mit der Leistungserbringung beauftragten Dritten informieren.
(5) An Leistungsbeschreibungen, Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Produktbeschreibungen, Dokumentationen und anderen Unterlagen behält sich Nottenkämper das Eigentum, das Urheberrecht und alle sonstigen Rechte vor. Dies gilt auch für elektronische Dokumente.
§ 3 Entsorgungsvertrag, Entsorgungsbedingungen
(1) Nottenkämper wird nur Abfälle annehmen, die den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen der Anlagen von Nottenkämper entsprechen. Für Entsorgungsleistungen auf der Deponie Eichenallee (DK I) oder auf der Tonabgrabung Mühlenberg hat der Kunde mit der Auftragsanfrage auf Formblättern von Nottenkämper über die Grundlegende Charakterisierung gemäß § 8 Deponieverordnung (in der jeweils geltenden Fassung) wahrheitsgemäß, vollständig und vertretungsgerecht unterschrieben Nottenkämper Auskunft zu geben (Deklarationsanalyse, Informationen über Abfallart und Menge, Erzeugererklärung, Abfallcharakterisierung). Soweit von Nottenkämper verlangt, sind auch Probenahmeprotokolle, Probevorbereitungsprotokolle und sonstige Unterlagen vorzulegen, die zu zutreffenden einer Charakterisierung erforderlich sind oder dieser dienen können. Im Falle der Auftragsbestätigung nach § 2 Abs. 3 wird von Nottenkämper auf Grundlage der vom Kunden gemachten Angaben ein Abfallpass ausgestellt und dem Kunden zur Verfügung gestellt. Dieser Abfallpass ist bei jeder Abfallanlieferung mitzuführen, um die angelieferten Abfälle eindeutig zu kennzeichnen. Ohne Vorlage des Abfallpasses ist Nottenkämper berechtigt, jede einzelne Lieferung auf Kosten des Kunden zurückzuweisen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß nach den jeweils aktuellen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der entsprechenden Verordnungen zu deklarieren, dies dem Frachtführer bzw. Transporteur und Nottenkämper mitzuteilen und die abfallrechtlichen Dokumente (z.B. Begleitscheine, Übernahmescheine, evtl. Entsorgungs- und Verwertungsnachweise) Nottenkämper zur Verfügung zu stellen. Dem Abfall dürfen keine in der Deklaration nicht aufgeführten Stoffe und/oder andere Abfälle hinzugefügt oder beigemengt werden. Der Kunde hat jede Abweichung und Veränderung der Zusammensetzung der Abfälle unverzüglich mitzuteilen.
(3) Verstößt der Kunde gegen seine Pflichten nach den vorstehenden Absätzen, hat er unbeschadet der Regelungen des nachfolgenden § 4 jeden hiernach adäquat-kausal entstandenen Schaden zu ersetzen; dies gilt ausdrücklich auch für sog. mittelbare Schäden. Der Schadenersatzanspruch von Nottenkämper gegen dem Kunden ist der Höhe nach unbegrenzt und nur durch schriftliche, individualvertragliche Vereinbarung, die eine Sicherheitenbegebung durch den Kunden beinhaltet, begrenz- oder vollständig ausschließbar.
§ 4 Zurückweisung von Abfällen, Eigentumsübergang
(1) Nottenkämper ist berechtigt, die Annahme von Abfällen zur Entsorgung zu verweigern und gelieferte Abfälle zurückzuweisen, wenn es sich um Abfälle handelt, die falsch deklariert und/oder zur Verwertung bzw. Beseitigung in Anlagen von Nottenkämper nicht zugelassen sind, oder wenn die erforderlichen Dokumente bei der Anlieferung nicht mitgeführt werden.
(2) Außerdem kann Nottenkämper die gelieferten Abfälle zur Entsorgung zurückweisen, wenn
a. vertragliche oder öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Entsorgung von Abfällen nicht beachtet werden;
b. durch die Anlieferung zur Entsorgung im Einzelfall ungünstige und beim Vertragsschluss nicht bekannte Auswirkungen für Nottenkämper zu befürchten sind;
c. die Verwertung oder Beseitigung nach Vertragsschluss durch Gesetz, Verordnung, behördliche Bestimmung oder Ähnliches unzulässig oder unzumutbar wird;
d. der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist bzw. die Zahlungsunfähigkeit droht oder eingetreten ist oder ein Insolvenzantrag gestellt wurde;
e. vor Anlieferung eine von Nottenkämper verlangte Terminabstimmung nicht stattgefunden hat.
(3) Sollte durch Nottenkämper die Annahmeverweigerung bzw. Zurückweisung erklärt werden, hat der Kunde die gelieferten Abfälle unverzüglich auf seine Kosten zurückzunehmen. Sollte der Kunde trotz Aufforderung von Nottenkämper die Abfälle nicht zurücknehmen, kann Nottenkämper die Abfälle auf Kosten des Kunden verwerten oder beseitigen lassen. Alle durch die Zurückweisung und Folgemaßnahmen Nottenkämper entstehenden Kosten hat der Kunde zu tragen; etwaige Schäden (z.B. entgangenen Gewinn oder Kosten aufgrund behördlicher Maßnahmen betreffend zurückgewiesener Abfälle) hat der Kunde zu ersetzen.
(4) Bei Vorliegen von Zurückweisungsgründen i.S.v. Abs. 1 und/oder Abs. 2 kann Nottenkämper ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde trotz Fristsetzung die Abfälle nicht unverzüglich zurücknimmt, eine sonstige Pflichtverletzung nicht beseitigt oder keinen Ersatz für Nottenkämper entstandene Kosten oder Schäden leistet.
§ 5 Liefer-/Leistungsstörungen
(1) Von Nottenkämper benannte Fristen für die eigene Leistungserbringung sind unverbindliche Angaben, sofern diese nicht ausnahmsweise von Nottenkämper als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Einhaltung eigener Leistungsfristen von Nottenkämper setzt voraus, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gegenüber Nottenkämper nachgekommen ist.
(2) Liefer- oder Leistungsverzögerungen/-störungen aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Ausfall der Stromversorgung, Ausfall der Anbindung an das Telefonnetz oder das Internet, Brand, Explosionen, Erdbeben, Unwetter, Überschwemmungen, Arbeitskampfmaßnahmen) hat Nottenkämper nicht zu vertreten. Dies gilt auch, wenn von Nottenkämper für Zwecke der Leistungserbringung gegenüber dem Kunden eingesetzte Erfüllungsgehilfen wegen höherer Gewalt im vorstehenden Sinne ihren Leistungspflichten gegenüber Nottenkämper nicht nachkommen können oder nicht nachgekommen sind In diesen Fällen ist Nottenkämper berechtigt, die Lieferung oder Leistung in angemessener Nachfrist zu bewirken, nachdem das störende Ereignis weggefallen und eine Lieferung oder Leistung im Rahmen eines geregelten Betriebsablaufes objektiv wieder möglich ist.
(3) Bei Liefer- oder Leistungsverzögerungen/-störungen, die Nottenkämper zu vertreten hat, muss Nottenkämper vom Kunden eine angemessene Nachfrist von nicht weniger als 5 Werktagen zu Erfüllung gesetzt und gewährt werden. Erst nach Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erfüllten Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
(4) Im Verzugsfall hat der Kunde Anspruch auf Verzugszinsen nur in Höhe der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden aufgrund Verzugs sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten Nottenkämper vor und ein adäquat-kausaler Verzugsschaden des Kunden ist nachgewiesen.
(5) Nottenkämper ist bei Liefer- und Leistungsverzögerungen/-störungen in angemessenem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.
§ 6 Preise/Vergütung/Zahlungsbedingungen
(1) Die vereinbarten Preise/Vergütungen für die Lieferungen und Leistungen von Nottenkämper gelten für die in der Leistungsbeschreibung oder dem Angebot angegebene Dauer, im Übrigen für die Dauer des Vertrages. Sind keine Preise vertraglich vereinbart, gilt die jeweils gültige Preisliste von Nottenkämper. Sämtliche Preise/Vergütungen verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geltenden Höhe.
(2) Treten während der Vertragslaufzeit außerordentliche, nachweisbare Mehrkosten z.B. durch Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördliche Bestimmungen, Hinzutreten von öffentlichen Gebühren und Abgaben oder Preisänderungen von anderen Vertragspartnern auf, ist Nottenkämper berechtigt, ab Zeitpunkt der jeweiligen nachgewiesenen Kostensteigerung die Preise/Vergütungen entsprechend anzupassen, wenn der Kunde hierüber vorab informiert wurde.
(3) Entstehen Nottenkämper zusätzliche Kosten oder Schäden wegen der Lieferung bzw. Bereitstellung nicht vertragsgemäßer Abfälle, wegen unzulässiger Vermischung mit anderen Stoffen und/oder Abfällen oder sonstigen vertragswidrigen Handlungen des Kunden, hat der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen und die Nottenkämper entstehenden Schäden zu ersetzen.
(4) Die von Nottenkämper in Rechnung gestellten Lieferungs- und Leistungsentgelte sind ohne Abzug einen Tag nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig, wenn nicht vertraglich etwas Anderes vereinbart wurde. Der Zugang der Rechnung kann auch per Telefax oder auf elektronischem Wege (zB per Email) bewirkt werden. Mit Ablauf der Frist nach Satz 1 oder der vertraglich vereinbarten, längeren Frist kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch Nottenkämper bedarf. Die geschuldete Zahlung ist während des Verzugs zum jeweiligen gesetzlichen Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist (§ 288 Abs. 2 BGB), zu verzinsen. Nottenkämper kann einen weitergehenden, adäquat-kausalen Verzugsschaden verlangen, wenn dieser nachgewiesen ist. Zudem hat Nottenkämper Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von € 40,00 für Zwecke der Bearbeitung des Verzugsfalles; § 288 Abs. 5 BGB findet Anwendung.
(5) Schecks werden von Nottenkämper nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Nottenkämper behält sich das Recht vor, die Schecks jederzeit zurückzugeben und die nach dem Vertrag oder dem gesetzlichen Leitbild vorgesehene oder eine anderweitige Erfüllungswirkung zu verlangen.
(6) Bei Überweisungen gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Betrag dem Konto von Nottenkämper vorbehaltlos gutgeschrieben wird.
(7) Nottenkämper kann sich zur Beitreibung von Haupt- und Nebenforderungen – auch unabhängig voneinander, die Hauptleistung dabei auch bei Teilleistungen – eines Inkasso-Unternehmens bedienen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten sind als adäquat-kausale Verzugsschäden vom Kunden zu tragen.
(8) Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen Forderungen von Nottenkämper nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung einredefrei sowie rechtskräftig festgestellt oder durch Nottenkämper anerkannt ist. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(9) Ist der Kunde in Verzug, kann Nottenkämper im Falle der Vorleistung bei einem Dauerschuldverhältnis die gesamte Restschuld fällig stellen oder vom Kunden hierauf eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen.
§ 7 Pflichten bei der Vermittlung von Leistungen
(1) Besteht die nach dem Vertrag von Nottenkämper geschuldete Leistung in der Vermittlung eines Vertragspartners (nachfolgend: „Partner“) an den Kunden für die Lieferung von Materialien, die Entsorgung von Abfällen oder eine sonstige, in der Leistungsbeschreibung bezeichnete Leistung, wird Nottenkämper nach Abschluss des Vertrages den Auftrag des Kunden an einen aus Sicht von Nottenkämper geeigneten Partner vermitteln, der zur Annahme der Lieferung oder Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung in der Lage ist. Wenn vertraglich keine fachlichen Kriterien des Partners vorgegeben sind, schuldet Nottenkämper nicht die Vermittlung eines Partners, der bestimmten Anforderungen genügt; dies bleibt der Prüfung durch den Kunden vorbehalten.
(2) Die von Nottenkämper im Sinne von Abs. 1 geschuldete Leistung ist erfüllt, sobald zwischen dem Kunden und dem Partner ein Vertrag über die in dem Vermittlungsvertrag zwischen Nottenkämper und dem Kunden bezeichnete Lieferung oder Leistung zustande gekommen ist.
(3) Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist,
a. schließt Nottenkämper nicht selbst einen Vertrag mit dem Partner;
b. ist Nottenkämper weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Kunden oder des Partners;
c. ist Nottenkämper auch sonst nicht an der Erbringung der Lieferung bzw. Leistung aufgrund des Vertrages zwischen dem Kunden und dem Partner beteiligt;
d. bestehen keine über die Vermittlung hinausgehenden Ansprüche Haupt- oder Sekundäransprüche des Kunden oder Partners gegenüber Nottenkämper.
(4) Den Kunden trifft eine Mitwirkungspflicht, um das Ziel der Vermittlung zu erreichen.
(5) Für die Vermittlung der Lieferung bzw. Leistung erhält Nottenkämper je nach Vertrag eine Provision von dem Kunden oder von dem Partner. Für die Provisionszahlung gilt § 6 entsprechend.
§ 8 Haftung und Schadensersatz, Betriebsordnung
(1) Schadensersatzansprüche gegen Nottenkämper einschließlich Ansprüche auf etwaige Folgeschäden, unabhängig vom Rechtsgrund, jedoch insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind in dem nach Gesetz weitestgehend möglichen Maß ausgeschlossen. Satz 1 gilt folglich nur dann nicht, wenn Nottenkämper gesetzlich zwingend, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, oder wegen der vertraglichen Übernahme einer Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sowie Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit haftet.
(2) Nottenkämper haftet nicht für Schäden, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.
(3) Im Falle der Haftung von Nottenkämper ist der Schadensersatz auf den unmittelbaren, tatsächlich adäquat-kausal entstandenen Schaden begrenzt. Hat Nottenkämper im Einzelfall die Lieferung oder Leistungserbringung versichert, beschränkt sich der Schadensersatz, soweit gesetzlich zulässig, auf den Umfang der Versicherungsleistung und die tatsächlich von der Versicherung auf den Schadensfall geleistete Zahlung.
(4) Vertragliche Ansprüche gegen Nottenkämper verjähren in einem Jahr ab Lieferung oder Leistungserbringung, im Falle von Teilleistungen oder bei Dauerschuldverhältnissen ab Erbringung der Teil- oder Einzelleistung, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Ist der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung im vorgenannten Sinne zeitlich nicht bestimmbar oder zwischen Nottenkämper und dem Kunden streitig, beginnt die Verjährungsfrist nach Satz 1 spätestens mit Zugang der Rechnung von Nottenkämper für die jeweilige Lieferung oder Leistung bei dem Kunden, bei Teil- oder Einzelleistungen spätestens mit Zugang der diesbezüglichen Rechnung. § 6 Abs. 4 S. 2 dieser AGB gilt entsprechend.
(5) Der Kunde ist für die zutreffende Deklaration der übergebenen Abfälle verantwortlich und haftet für jedweden unmittelbaren wie mittelbaren Schaden, der Nottenkämper oder von Nottenkämper beauftragten Dritten durch einen Verstoß hiergegen entsteht.
(6) Ist dem Kunden die Nottenkämper-Betriebsordnung von Nottenkämper zur Verfügung gestellt worden oder anderweitig bekannt geworden, ist diese Bestandteil der von dem Kunden zu beachtenden vertraglichen Nebenpflichten. Ein Verstoß des Kunden gegen diese Betriebsordnung, der den Betriebsablauf von Nottenkämper stört oder zu sonstigen, auch sog. mittelbaren Schäden bei Nottenkämper führt, verpflichtet den Kunden zum Schadenersatz nach Maßgabe des § 3 Abs. 3.
§ 9 Datenschutz
(1) Gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz setzt Nottenkämper hiermit den Kunden davon in Kenntnis, dass die zur Durchführung des kaufmännischen Geschäftsbetriebs erforderlichen Daten des Kunden gespeichert und verarbeitet werden. Eine Verwendung der gespeicherten Daten erfolgt dabei lediglich firmenintern und begrenzt auf das Vertragsverhältnis zwischen Nottenkämper und dem Kunden, insbesondere für Zwecke der Abrechnung.
(2) Nottenkämper hält die in ihrem Verantwortungsbereich anwendbaren Vorschriften über den Datenschutz ein.
(3) Nottenkämper setzt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten („Datenverarbeitung“) nur solche Beschäftigten oder sonstigen Personen ein, die entsprechend § 5 BDSG unter Hinweis auf die ordnungswidrigkeits- und strafrechtlichen Folgen auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind.
(4) Die Datenverarbeitung durch Nottenkämper findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung der Datenverarbeitung außerhalb dieses Geltungsraumes darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der §§ 4b, 4c BDSG erfüllt sind.
(5) Für die Lieferung oder Leistungserbringung von Nottenkämper sowie deren Abrechnung oder Forderungsdurchsetzung nicht mehr erforderliche personenbezogene Daten werden von Nottenkämper unverzüglich an den Kunden herauszugeben oder gelöscht. Auf Verlangen des Kunden, spätestens aber mit Beendigung des Vertrags, wird Nottenkämper alle von dem Kunden übergebenen und bis dahin noch nicht gelöschten Daten an den Kunden zurückgeben bzw. den Nachweis einer datenschutzgerechten Vernichtung führen, soweit ausnahmsweise nicht berechtigte Gründe von Nottenkämper im Sinne von § 35 Abs. 3 BDSG einer Löschung entgegenstehen.
(6) Über bei der Datenverarbeitung auftretende technische oder organisatorische Störungen und beim Verdacht auf Datenschutzverletzungen wird der Kunde von Nottenkämper unverzüglich benachrichtigt und die weitere Behandlung der betroffenen personenbezogenen Daten mit dem Kunden abgestimmt.
§ 10 Vertragsübertragung
Nottenkämper hat das Recht, die Rechte und Pflichten aus dem mit dem Kunden geschlossen Vertrag, bei einer Mehrzahl von Leistungen auch in Bezug auf einzelne Leistungen, auf einen oder mehrere Dritte zu übertragen, insbesondere auf Unternehmen der Nottenkämper-Gruppe. Sollte Nottenkämper von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wird der Kunde hiervon mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Übertragung schriftlich durch Nottenkämper in Kenntnis gesetzt. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, der Übertragung zu widersprechen und Leistungserbringung durch Nottenkämper zu verlangen oder den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung von Nottenkämper über die geplante Vertragsübertragung außerordentlich zu kündigen.
§ 11 Laufzeit
(1) Dauerschuldverhältnisse werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn in dem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Im übrigen endet ein jeder Vertrag mit Erfüllung und Abrechnung der Lieferung oder der Leistung durch Nottenkämper; § 8 Abs. 4 dieser AGB bleibt unberührt.
(2) Jedes Dauerschuldverhältnis ist mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündbar. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zugang der Kündigungserklärung an. Die Kündigung hat – soweit nicht anders vereinbart – schriftlich zu erfolgen; die elektronische Form reicht nicht aus. Für Zwecke der Rechtzeitigkeit des Zugangs ist eine Vorabübermittlung des Kündigungsschreibens per Fax ausreichend.
(3) Unberührt bleibt das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher Grund liegt aus Sicht von Nottenkämper insbesondere dann vor,
a. wenn der Kunde wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt oder
b. der Kunde zahlungsunfähig wird oder ist oder einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat
§ 12 Mündliche Nebenabreden und Schriftform
(1) Mündliche Nebenabreden zu dem Vertrag mit dem Kunden und diesen AGB sind nicht zulässig; sie verlieren spätestens ab Beginn der Lieferung oder Leistungserbringung durch Nottenkämper ihre Wirksamkeit.
(2) Änderungen und Ergänzungen der Regelungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Die Schriftform nach diesen AGB wird auch gewahrt, wenn die Zusendung unterschriebener Schriftstücke neben Faxsendung auf elektronischem Weg (§ 127 Abs. 2 BGB) erfolgt. Ansonsten können, soweit in diesen AGB nichts Anderes vorgesehen ist, Erklärungen und Mitteilungen in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
§ 13 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen Rechtsordnungen und Prozessvorschriften, insbesondere des UN-Kaufrechts. Sofern von diesen AGB oder dem Vertrag Übersetzungen in andere Sprachen als Deutsch gefertigt worden sein sollten, ist ausschließlich die deutsche Sprachfassung maßgeblich und bindend.
(2) Erfüllungsort von Zahlungen ist Hünxe.
(3) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, namentlich Kaufmann oder Formkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Duisburg für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten einschließlich Urkunden- und Scheckprozesse ausschließlicher Gerichtsstand, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Nottenkämper ist berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
§ 14 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden oder dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Kunde und Nottenkämper werden in diesem Fall an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame Bestimmung setzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg ersetzt. Das Vorstehende gilt entsprechend für den Fall, dass sich diese AGB als lückenhaft erweisen. Die Mitwirkungspflicht des Kunden nach Satz 2 ist einklagbar.
Hünxe, April 2017